RS Vwgh 1998/1/26 97/10/0155

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22;

Rechtssatz

Durch die Verhängung einer einzigen Geldstrafe (im gegebenen Fall in Höhe von S 30.000.-- sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 151 Stunden) hat die Behörde erster Instanz zum Ausdruck gebracht, daß damit dem Beschuldigten nur eine EINZIGE (einheitliche) Verwaltungsübertretung vorgeworfen wurde. Die ausdrückliche Wertung dieses Verhaltens durch die Berufungsbehörde als fortgesetztes Delikt ist daher keine unzulässige Auswechslung der von der Erstbehörde als erwiesen angenommenen Tat (Hinweis E 6.4.1970, 1861/69, VwSlg 7771 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100155.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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