RS Vwgh 1998/1/26 97/10/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1;
B-VG Art20 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 94/19/1174 5 (hier nur Satz 1)

Stammrechtssatz

Als Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG (nicht zu verwechseln mit dem Parteibegriff des § 8 AVG, welcher dem Recht auf Akteneinsicht zugrundeliegt) sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlaß mit Behörden in Berührung kommen. Überwiegen somit die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen (Hinweis E 13.9.1991, 90/18/0193, 90/18/0194, 90/18/0197, 90/18/0198, 90/18/0199, 90/18/0212, 91/18/0012, 91/18/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100251.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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