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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung der Kosten für die Entfernung eines auf einer Marktfläche abgestellten Kfz gem §29 Abs5 MarktO der Stadt Villach in der Höhe von S 1.392,-.
Aus den Ausführungen des Antragstellers geht nicht hervor, inwieweit ihm durch die Entrichtung der - relativ geringfügigen - Kosten für die Entfernung seines Kraftfahrzeuges ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Insbesondere hat es der Antragsteller unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse soweit darzulegen, daß der Gerichtshof in die Lage versetzt ist, zu beurteilen, inwiefern der Antragsteller durch die Kostenvorschreibung in wesentlichen Interessen betroffen ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B283.1997Dokumentnummer
JFR_10029786_97B00283_01