RS Vfgh 1997/2/14 B283/97

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Veröffentlicht am 14.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Gemeinderecht
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung der Kosten für die Entfernung eines auf einer Marktfläche abgestellten Kfz gem §29 Abs5 MarktO der Stadt Villach in der Höhe von S 1.392,-.

Aus den Ausführungen des Antragstellers geht nicht hervor, inwieweit ihm durch die Entrichtung der - relativ geringfügigen - Kosten für die Entfernung seines Kraftfahrzeuges ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Insbesondere hat es der Antragsteller unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse soweit darzulegen, daß der Gerichtshof in die Lage versetzt ist, zu beurteilen, inwiefern der Antragsteller durch die Kostenvorschreibung in wesentlichen Interessen betroffen ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B283.1997

Dokumentnummer

JFR_10029786_97B00283_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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