RS Vwgh 1998/1/27 93/14/0234

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wenngleich es zutrifft, daß nach der Rechtsprechung des VwGH Vorsteuern unter der Voraussetzung, daß die Absicht der künftigen Vermietung entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärungen hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht, bereits berücksichtigt werden können, bevor der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen erzielt, bedeutet dies nicht, daß dies auch in einem Fall gilt, in welchem sich diese Absicht auf einen Zeitraum bezieht, der erst mehrere Jahre nach Fertigstellung der zu vermietenden Räumlichkeiten beginnt und dazwischen eine Nutzung im nicht unternehmerischen Bereich erfolgt. Die entsprechende Absicht muß vielmehr darauf gerichtet sein, den Gegenstand ab der Fertigstellung nicht für außerunternehmerische, sondern umgehend für unternehmerische Zwecke zu verwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140234.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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