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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenngleich es zutrifft, daß nach der Rechtsprechung des VwGH Vorsteuern unter der Voraussetzung, daß die Absicht der künftigen Vermietung entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärungen hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht, bereits berücksichtigt werden können, bevor der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen erzielt, bedeutet dies nicht, daß dies auch in einem Fall gilt, in welchem sich diese Absicht auf einen Zeitraum bezieht, der erst mehrere Jahre nach Fertigstellung der zu vermietenden Räumlichkeiten beginnt und dazwischen eine Nutzung im nicht unternehmerischen Bereich erfolgt. Die entsprechende Absicht muß vielmehr darauf gerichtet sein, den Gegenstand ab der Fertigstellung nicht für außerunternehmerische, sondern umgehend für unternehmerische Zwecke zu verwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140234.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011