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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13;Rechtssatz
Auch der VwGH selbst ist an seine im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtansicht gebunden. Von dieser Rechtsansicht kann er im betreffenden Fall auch durch einen verstärkten Senat nicht abgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140114.X01Im RIS seit
20.11.2000