RS Vwgh 1998/1/27 97/14/0158

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §190 Abs1 idF 1996/201;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs3 litb;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/14/0159 E 25. Februar 1998

Rechtssatz

Den Gesellschaftern (Mitgliedern) fließen keine Einkünfte zu, wenn gemeinschaftlich erzielte Einkünfte nicht vorliegen. Ob solche gemeinschaftlich erzielten Einkünfte gegeben sind oder nicht, wird mit dem Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO entschieden. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, daß Einkünfte erzielt worden sind, ist gemäß § 188 BAO im Feststellungsbescheid auch über die Verteilung der Einkünfte auf die Teilhaber abzusprechen. Das sind die in § 191 Abs 1 BAO erwähnten und auch von § 191 Abs 3 BAO gemeinten Gesellschafter (Mitglieder). Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, daß Einkünfte nicht erzielt worden sind, sind diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder) iSd § 191 Abs 1 BAO und § 191 Abs 3 BAO, denen, falls die Gemeinschaft Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären. Die Wirkung von Bescheiden, mit denen Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werden, kommt sohin auch negativen Feststellungsbescheiden zu. Dies entspricht auch dem Inhalt des durch die Novelle BGBl 1996/201 eingeführten letzten Satz des § 190 Abs 1 BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140158.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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