RS Vwgh 1998/1/27 93/14/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1392;
ABGB §862;
BAO §167 Abs2;
BAO §23;
BAO §24 Abs1 litc;
GewStG §7 Z6;
GmbHG §76;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/20 93/14/0007 3 VwSlg 6766 F/1993 (hier: Bereits bei Vorliegen einer verdeckten Treuhand ist der Anbotsempfänger iSd § 7 Z 6 GewStG an der GmbH wesentlich beteiligt).

Stammrechtssatz

Für die Entscheidung der Abgabenbehörde ist es nicht völlig unerheblich, aus welchen Mitteln die Mehrheitsgesellschafterin einer GmbH ihre Stammeinlage aufbringt und ob sie aus ihrer Beteiligung irgendwelche Vermögensvorteile erwartet. Die Abgabenbehörde kann vielmehr aus einem fehlenden Kapitaleinsatz der Mehrheitsgesellschafterin und aus deren Desinteresse an einer Gewinnausschüttung Schlüsse ziehen, ob sie beim Eingehen der Beteiligung bloß einen verdeckten Treuhandauftrag gegenüber ihrem Mitgesellschafter ausgeführt hat. Die Errichtung einer notariellen Option eines Gesellschafters auf den Erwerb der Anteile seines Partners wäre im Falle einer Treuhandschaft völlig nutzlos und sinnwidrig. Es entspricht vielmehr den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, daß gerade derartige Abtretungsanbote auf die Herausgabe von Treuhandvermögen abzielen, mag auch ein Anbot auf Anteilsabtretung für sich allein wirtschaftliches Eigentum des Anbotsempfängers nicht begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140181.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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