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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1998/22, S 570-572; SWK 1998/31, S 684-687;Rechtssatz
Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben ist die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob nämlich ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen (Hinweis E 16.11.1993, 89/14/0163, VwSlg 6830 F/1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994140017.X03Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008