RS Vwgh 1998/1/27 97/02/0283

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/02/0515

Rechtssatz

Es kann zumindest nicht als grobes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers gewertet werden, wenn im Rahmen der allgemeinen Büroorganisation für ihn persönlich betreffende Bescheide keine besondere Vorkehrung getroffen wurde. Ein Vertrauen auf die mündliche Auskunft der Kanzleiangestellten über die Zustellung des Bescheides ist nicht als ein über den minderen Grad des Versehens hinausreichendes Verschulden zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020283.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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