RS Vwgh 1998/1/28 96/01/0640

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1998
beobachten
merken

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

WaffGG 1969 §2;
WaffGG 1969 §7;
WaffGG 1969 §8 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch mit dem Gebrauch einer Schußwaffe gegen eine Person im Regelfall immer Lebensgefahr verbunden ist, kann dies bei Schüssen gegen einen PKW, in dem sich der Lenker befindet, nicht ohne weiteres gesagt werden. Zur Beurteilung des Vorliegens eines lebensgefährdenden Waffengebrauches sind Feststellungen über Entfernung, Zielrichtung (etwa auf die Reifen) und Geschwindigkeit des Fahrzeuges erforderlich (sekundärer Verfahrensmangel).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010640.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten