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41/01 SicherheitsrechtNorm
WaffGG 1969 §2;Rechtssatz
Wenn auch mit dem Gebrauch einer Schußwaffe gegen eine Person im Regelfall immer Lebensgefahr verbunden ist, kann dies bei Schüssen gegen einen PKW, in dem sich der Lenker befindet, nicht ohne weiteres gesagt werden. Zur Beurteilung des Vorliegens eines lebensgefährdenden Waffengebrauches sind Feststellungen über Entfernung, Zielrichtung (etwa auf die Reifen) und Geschwindigkeit des Fahrzeuges erforderlich (sekundärer Verfahrensmangel).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996010640.X01Im RIS seit
18.02.2002