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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragRechtssatz
Ein Individualantrag nach Art140 B-VG ist ua dann unzulässig, wenn ein gerichtliches (oder verwaltungsbehördliches) Verfahren anhängig w a r , in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bestand. Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen bloß bei Vorliegen - hier gar nicht behaupteter - besonderer außergewöhnlicher Umstände zulässig (vgl zB VfSlg 12810/1991).
Im konkreten Fall stand dem Antragsteller die Möglichkeit offen, einen Rekurs einzubringen und im Rekursverfahren alle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §41 ZPO vorzutragen.
Zurückweisung der Eingabe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Zivilprozeß, ProzeßkostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G182.1996Dokumentnummer
JFR_10029776_96G00182_01