RS Vfgh 1997/2/24 G182/96

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §41

Rechtssatz

Ein Individualantrag nach Art140 B-VG ist ua dann unzulässig, wenn ein gerichtliches (oder verwaltungsbehördliches) Verfahren anhängig w a r , in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bestand. Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen bloß bei Vorliegen - hier gar nicht behaupteter - besonderer außergewöhnlicher Umstände zulässig (vgl zB VfSlg 12810/1991).

Im konkreten Fall stand dem Antragsteller die Möglichkeit offen, einen Rekurs einzubringen und im Rekursverfahren alle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §41 ZPO vorzutragen.

Zurückweisung der Eingabe.

Entscheidungstexte

  • G 182/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1997 G 182/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Zivilprozeß, Prozeßkosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G182.1996

Dokumentnummer

JFR_10029776_96G00182_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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