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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §250 Abs1 lita;Rechtssatz
Ziel des § 250 Abs 1 BAO und des § 275 BAO ist es, daß die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den im § 250 Abs 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, daß der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Es genügt für die Bezeichnung des Bescheides, daß aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Wenn die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs 1 lit a BAO Genüge getan (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, 2572). Auch eine inhaltlich unzulängliche Begründung des Rechtsmittels stellt eine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO dar.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130081.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010