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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Ein Wasserrohrbruch in den Räumen der Kanzlei des Beschwerdevertreters stellt ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Daß der Beschwerdevertreter anläßlich der sofort zu ergreifenden Maßnahmen das noch ungeöffnete Kuvert mit dem Mängelbehebungsauftrag in einen anderen Akt legte, stellt keine auffallende Sorglosigkeit dar (Hinweis E 26.6.1997, 97/18/0302).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010994.X01Im RIS seit
20.11.2000