RS Vwgh 1998/1/28 97/01/0994

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Wasserrohrbruch in den Räumen der Kanzlei des Beschwerdevertreters stellt ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Daß der Beschwerdevertreter anläßlich der sofort zu ergreifenden Maßnahmen das noch ungeöffnete Kuvert mit dem Mängelbehebungsauftrag in einen anderen Akt legte, stellt keine auffallende Sorglosigkeit dar (Hinweis E 26.6.1997, 97/18/0302).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010994.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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