RS Vwgh 1998/1/28 96/01/0640

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

WaffGG 1969 §2;
WaffGG 1969 §7;
WaffGG 1969 §8 Abs1;

Rechtssatz

Die feststellende Ankündigung der einschreitenden Beamten, von der Waffe Gebrauch zu machen, falls der Lenker des PKW flüchte (hier: davonfahren, um sich auf diese Weise einem Alkoholtest zu entziehen), stellt mangels Vorliegens der Voraussetzungen gem § 7 WaffGG zu dieser Zeit keine gesetzmäßige Androhung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010640.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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