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41/01 SicherheitsrechtNorm
WaffGG 1969 §2;Rechtssatz
Die feststellende Ankündigung der einschreitenden Beamten, von der Waffe Gebrauch zu machen, falls der Lenker des PKW flüchte (hier: davonfahren, um sich auf diese Weise einem Alkoholtest zu entziehen), stellt mangels Vorliegens der Voraussetzungen gem § 7 WaffGG zu dieser Zeit keine gesetzmäßige Androhung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996010640.X03Im RIS seit
18.02.2002