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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Klage wegen vermögensrechtlicher Nachteile des Klägers aufgrund des Anwaltszwanges im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die geltend gemachten AnsprücheRechtssatz
Der Einschreiter leitet seine Ansprüche aus dem Vollzug des Verfassungsgerichtshofgesetzes ab und behauptet der Sache nach die Verfassungswidrigkeit jener Bestimmung dieses Gesetzes, mit welcher der absolute Anwaltszwang normiert wird (§17 Abs2 VfGG). Gegen diese Vorschrift bestehen jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zB VfSlg 7564/1975, 7756/1976, 12882/1991).
Kein Eingehen auf den Antrag auf meritorische Behandlung des nicht von einem Anwalt gefertigten Schriftsatzes.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:A2.1996Dokumentnummer
JFR_10029776_96A00002_01