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41/01 SicherheitsrechtNorm
WaffGG 1969 §2;Rechtssatz
ISd § 8 Abs 1 WaffGG darf zwischen Androhung und eventueller Ausführung des Waffengebrauches nur ein möglichst kurzer Zeitraum liegen, sodaß auf die Mißachtung der Androhung des Waffengebrauches dessen Ausführung prompt folgen kann. Keineswegs kann es ausreichend sein, den lebensgefährdenden Waffengebrauch schon zu einer Zeit (präventiv) anzudrohen, in der die Voraussetzungen gem § 7 Z 2 bis 4 WaffGG noch gar nicht vorliegen, sondern nur die Möglichkeit besteht, daß eine Situation eintritt, die diese Voraussetzungen erfüllt. Die Androhung ist somit nur zulässig, wenn auch die Voraussetzungen für den unmittelbar nachfolgenden lebensgefährdenden Waffengebrauch gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996010640.X04Im RIS seit
18.02.2002