RS Vwgh 1998/1/28 96/01/0640

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

WaffGG 1969 §2;
WaffGG 1969 §7;
WaffGG 1969 §8 Abs1;

Rechtssatz

ISd § 8 Abs 1 WaffGG darf zwischen Androhung und eventueller Ausführung des Waffengebrauches nur ein möglichst kurzer Zeitraum liegen, sodaß auf die Mißachtung der Androhung des Waffengebrauches dessen Ausführung prompt folgen kann. Keineswegs kann es ausreichend sein, den lebensgefährdenden Waffengebrauch schon zu einer Zeit (präventiv) anzudrohen, in der die Voraussetzungen gem § 7 Z 2 bis 4 WaffGG noch gar nicht vorliegen, sondern nur die Möglichkeit besteht, daß eine Situation eintritt, die diese Voraussetzungen erfüllt. Die Androhung ist somit nur zulässig, wenn auch die Voraussetzungen für den unmittelbar nachfolgenden lebensgefährdenden Waffengebrauch gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010640.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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