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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0802Rechtssatz
Durch die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen (hier: arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen), hat sich der Asylwerber iSd Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt (Hinweis E 18.12.1996, 95/20/0628). Die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung ist jedoch dort zu verneinen, wo die Behörden des Schutzstaates von sich aus die Vorlage von Identitätspapieren verlangen (Hinweis E 24.10.1996, 96/20/0587 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010302.X02Im RIS seit
03.04.2001