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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen betreffend Sozialversicherungsbeiträge in einem bestimmten Zeitraum wegen zu großer Abweichung vom gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen des Nominalzinssatzes für BundesanleihenRechtssatz
Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13.12.82 über die Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen, BGBl. Nr. 612/1982, war von Oktober 1994 bis Ende März 1995 gesetzwidrig.
Der im Gesetz als Richtwert genannte jeweilige Nominalzinssatz für Bundesanleihen betrug im Oktober und November 1994 lediglich 7 5/8 Prozent. Er fiel im Dezember 1994 auf 7 Prozent. Nach einem Anstieg auf 7 1/2 Prozent im Jänner 1995 sank er im Februar dieses Jahres wieder auf 7 Prozent, welchen Wert er auch im März 1995 aufwies. Der Abstand des in der in Prüfung gezogenen Verordnung festgesetzten Hundertsatzes von 10,5 zu den tatsächlichen Nominalzinssätzen ist folglich unter Berücksichtigung des zur Erreichung des Gesetzeszweckes notwendigen Abstandes zum Nominalzinssatz auch in den hier zu beurteilenden Zeiträumen zu groß gewesen; die in Prüfung gezogene Verordnung ist daher insofern mit Gesetzwidrigkeit belastet (vgl. VfSlg. 12945/1991).
(Anlaßfälle: E v 24.02.97, B2519/95 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Beiträge (Sozialversicherung), Zinsen, Verzugszinsen (Sozialversicherung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V81.1996Dokumentnummer
JFR_10029776_96V00081_01