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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1 litb;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem eine Berufung als zurückgenommen erklärt wird, ist einer gänzlichen oder teilweisen Abänderung nicht zugänglich, sodaß das Berufungsbegehren der Natur der Sache nach nur auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet sein kann. Daraus folgt aber, daß mit einem solchen Aufhebungsantrag den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO Genüge getan ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130081.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010