RS Vfgh 1997/2/24 B5074/96 - B2390/96

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §15 Abs2
VfGG §33
VfGG §34

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung und auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablehnung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof; keine Versäumung einer Prozeßhandlung; fehlende Bezeichnung eines Wiederaufnahmegrundes kein behebbarer Formmangel; Zurückweisung der zweiten Beschwerde aufgrund Konsumation des Beschwerderechts durch die Einbringung der ersten Beschwerde

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung und auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablehnung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof; keine Versäumung einer Prozeßhandlung; fehlende Bezeichnung eines Wiederaufnahmegrundes kein behebbarer Formmangel; Zurückweisung der zweiten Beschwerde aufgrund Konsumation des Beschwerderechts durch die Einbringung der ersten Beschwerde.

(ähnlich zu einem Wiederaufnahmeantrag: B v 09.06.98, B2390/96).

Entscheidungstexte

  • B 5074/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1997 B 5074/96
  • B 2390/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 B 2390/96

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Wiederaufnahme VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B5074.1996

Dokumentnummer

JFR_10029776_96B05074_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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