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10/10 DatenschutzNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/11/11 96/01/0967 1Stammrechtssatz
Der Verurteilte ist gem § 6 Abs 5 TilgG 1972 nicht verpflichtet, Verurteilungen, welche von der Beschränkung der Auskunft umfaßt sind, außerhalb der in § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren bekanntzugeben. Eine Verpflichtung des Staatsbürgerschaftswerbers, auch getilgte Verurteilungen anzugeben, besteht nicht, weil das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft in § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 TilgG 1972 nicht genannt ist (Abl der Ansicht von Thienel in Österreichische Staatsbürgerschaft, B II, 185, daß wegen des Gerechtfertigtseins eines Eingriffes in das Grundrecht auf Datenschutz gem Art 8 Abs 2 MRG und § 1 Abs 1 und 2 DSG eine Verpflichtung des Fremden bestehe, auch getilgte Verurteilungen - für welche § 1 Abs 4 zweiter Satz TilgG regelt, daß der Verurteilte nicht verpflichtet ist, sie anzugeben - der Beh mitzuteilen seien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996010985.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012