RS Vwgh 1998/1/28 96/01/0985

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Index

10/10 Datenschutz
19/05 Menschenrechte
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §1 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
TilgG 1972 §1;
TilgG 1972 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/11 96/01/0967 1

Stammrechtssatz

Der Verurteilte ist gem § 6 Abs 5 TilgG 1972 nicht verpflichtet, Verurteilungen, welche von der Beschränkung der Auskunft umfaßt sind, außerhalb der in § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren bekanntzugeben. Eine Verpflichtung des Staatsbürgerschaftswerbers, auch getilgte Verurteilungen anzugeben, besteht nicht, weil das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft in § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 TilgG 1972 nicht genannt ist (Abl der Ansicht von Thienel in Österreichische Staatsbürgerschaft, B II, 185, daß wegen des Gerechtfertigtseins eines Eingriffes in das Grundrecht auf Datenschutz gem Art 8 Abs 2 MRG und § 1 Abs 1 und 2 DSG eine Verpflichtung des Fremden bestehe, auch getilgte Verurteilungen - für welche § 1 Abs 4 zweiter Satz TilgG regelt, daß der Verurteilte nicht verpflichtet ist, sie anzugeben - der Beh mitzuteilen seien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010985.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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