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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/07/03 96/13/0025 1Stammrechtssatz
Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vertreters eines Abgabepflichtigen zur Haftung iSd § 9 BAO ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 9, Rz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150196.X01Im RIS seit
20.11.2000