RS Vfgh 1997/2/24 B3473/96

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
AufenthaltsG §5 Abs1
AufenthaltsG §6 Abs2
FremdenG §10 Abs1 Z4

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund verspäteter Antragstellung im Inland und nicht vor Einreise vom Ausland aus und Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch lang andauernden illegalen Aufenthalt vor Antragstellung; Unterlassung der im Hinblick auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich gebotenen Interessenabwägung

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat in der Begründung des Bescheides ausdrücklich festgehalten, daß auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen gewesen sei. Beim gegebenen Sachverhalt (langjähriger Aufenthalt in Österreich mit einer Ehefrau und vier Kindern, zwei davon in Österreich geboren) durfte eine (ausdrückliche und mit Begründung versehene) Interessenabwägung nicht etwa deshalb entfallen, weil von vornherein festgestanden wäre, daß sie jedenfalls zum Nachteil des Fremden ausgehen würde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3473.1996

Dokumentnummer

JFR_10029776_96B03473_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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