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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Beachte
Besprechung in AnwBl 1999/1, S 55-58Rechtssatz
Der Anwendungsvoraussetzung "Erforderlichkeit zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung" ist die Herstellung der allgemeinen Gegenseitigkeit durch formelles Verfahren (Notenaustausch oder ein entsprechendes Verhandlungsprotokoll) nicht immanent. Das Gesetz bietet somit keinen Anhaltspunkt dafür, Gegenseitigkeit in dem in § 48 BAO gebrauchten Sinn nicht schon dann zu bejahen, wenn nach der Steuergesetzgebung des betreffenden Staates und der Praxis der dortigen Finanzverwaltung sichergestellt ist, daß im "umgekehrten" Fall keine Besteuerung erfolgt.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995150043.X07Im RIS seit
19.02.2002