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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/09/24 94/13/0237 5 (hier: Gilt auch für Bestimmungen der Betriebsvereinbarung).Stammrechtssatz
Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Kollektivvertrages können mit ihren Arbeitszeitregelungen die Vereinbarung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Gesamtstundenanzahl in einem Überstundenpauschalübereinkommen deswegen nicht ersetzen, weil es den Parteien eines Arbeitsvertrages frei steht, zugunsten des Arbeitnehmers von diesen Bestimmungen abzuweichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150250.X04Im RIS seit
20.11.2000