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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Beachte
Besprechung in AnwBl 1999/1, S 55-58Rechtssatz
Der auf die Gesetzgebung und Verwaltungspraxis des betreffenden Staates gegründeten Annahme der vom gegenbeteiligten Staat beachteten Gegenseitigkeit steht der Umstand nicht entgegen, daß im Zuge eines Notenwechsels die österreichische Finanzverwaltung eine zeitliche Einschränkung der von ihr zugesagten Entlastungsmaßnahme erklärte.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995150043.X09Im RIS seit
19.02.2002