RS Vfgh 1997/2/24 G144/96

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EuropawahlO §4, §6, §30, §31

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der EuropawahlO mangels unmittelbar aktuellen Eingriffs in die Rechte des Antragstellers

Rechtssatz

Die hier bekämpften gesetzlichen Vorschriften (über die Zusammensetzung der Wahlbehörden, die Unterstützung von Wahlvorschlägen, den Kostenbeitrag sowie die Wählbarkeit) betreffen den Antragsteller als Wähler keinesfalls unmittelbar-aktuell; sie berühren ihn erst in ihren Auswirkungen auf das Ergebnis einer durchgeführten Wahl (zum Europäischen Parlament).

Dem Antragsteller ist es freigestanden, bei einer Wählergruppe die Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament beim Verfassungsgerichtshof und damit eine Nachprüfung auch jener zugrundeliegenden einfachgesetzlichen Bestimmungen, deren Verfassungswidrigkeit behauptet wird, zu initiieren; zur selbständigen Anfechtung der in Rede stehenden Bestimmungen fehlt ihm aber die Legitimation.

Entscheidungstexte

  • G 144/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1997 G 144/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G144.1996

Dokumentnummer

JFR_10029776_96G00144_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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