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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Beachte
Besprechung in AnwBl 1999/1, S 55-58Rechtssatz
An ein bloßes Formerfordernis (Notenaustausch oder ein entsprechendes Verhandlungsprotokoll) knüpft § 48 BAO nicht an. Ebensowenig setzt eine Entlastungsmaßnahme (Einzelentlastungsmaßnahme) im Sinne des § 48 BAO die vorangehende Herstellung der allgemeinen Gegenseitigkeit durch die Erklärung der österreichischen Finanzverwaltung (und deren Annahme) voraus, ihrerseits die vom gegenbeteiligten Staat bei der Besteuerung in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger geübte Vorgangweise einzuhalten. § 48 BAO erlaubt, eine "den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechende Behandlung" durch Einzelentscheidung herbeizuführen; weder am Wortlaut noch am erkennbaren Zweck der Vorschrift orientierte Überlegungen lassen annehmen, daß die steuerliche Entlastung ein allgemeines, durch Notenwechsel oder Verhandlungsprotokoll verbrieftes Gegenseitigkeitsverhältnis voraussetze.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995150043.X08Im RIS seit
19.02.2002