RS Vwgh 1998/1/29 95/15/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §48;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1999/1, S 55-58

Rechtssatz

An ein bloßes Formerfordernis (Notenaustausch oder ein entsprechendes Verhandlungsprotokoll) knüpft § 48 BAO nicht an. Ebensowenig setzt eine Entlastungsmaßnahme (Einzelentlastungsmaßnahme) im Sinne des § 48 BAO die vorangehende Herstellung der allgemeinen Gegenseitigkeit durch die Erklärung der österreichischen Finanzverwaltung (und deren Annahme) voraus, ihrerseits die vom gegenbeteiligten Staat bei der Besteuerung in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger geübte Vorgangweise einzuhalten. § 48 BAO erlaubt, eine "den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechende Behandlung" durch Einzelentscheidung herbeizuführen; weder am Wortlaut noch am erkennbaren Zweck der Vorschrift orientierte Überlegungen lassen annehmen, daß die steuerliche Entlastung ein allgemeines, durch Notenwechsel oder Verhandlungsprotokoll verbrieftes Gegenseitigkeitsverhältnis voraussetze.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995150043.X08

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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