RS Vwgh 1998/1/29 96/15/0066

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Für den Fall, daß sich die Ware bei der Einfuhr in der Verfügungsmacht des Abgabepflichtigen befunden hat und für dessen Unternehmen nach Österreich eingeführt worden ist, können Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verzollung und der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nicht für den Empfänger erbracht worden sein. Aber auch für den Fall, daß die Ware im Sinn des § 12 Abs 1 Z 2 letzter Satz UStG 1972 als für den Empfänger eingeführt gilt, sind die Leistungen des Abgabepflichtigen im Zusammenhang mit der Verzollung und der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer unselbständige Nebenleistungen zu der Lieferung (Versendungslieferung) der Ware (Hinweis E 5.4.1984, 83/15/0045, VwSlg 5880 F/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150066.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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