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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs1 Z2;Rechtssatz
Für den Fall, daß sich die Ware bei der Einfuhr in der Verfügungsmacht des Abgabepflichtigen befunden hat und für dessen Unternehmen nach Österreich eingeführt worden ist, können Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verzollung und der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nicht für den Empfänger erbracht worden sein. Aber auch für den Fall, daß die Ware im Sinn des § 12 Abs 1 Z 2 letzter Satz UStG 1972 als für den Empfänger eingeführt gilt, sind die Leistungen des Abgabepflichtigen im Zusammenhang mit der Verzollung und der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer unselbständige Nebenleistungen zu der Lieferung (Versendungslieferung) der Ware (Hinweis E 5.4.1984, 83/15/0045, VwSlg 5880 F/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150066.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.07.2010