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23/04 ExekutionsordnungNorm
BAO §241 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0105 E 24. Juni 1999Rechtssatz
Eine nicht im Exekutionsverfahren erwirkte Abgabe ist auch dann nicht "zwangsweise" im Sinn des § 241 Abs 1 BAO eingebracht, wenn der Abgabenschuldner - wie jeder Schuldner, gegen den ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt - im Fall der weiteren Säumnis Zwangsmaßnahmen befürchten muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150042.X01Im RIS seit
20.11.2000