RS Vwgh 1998/1/29 96/15/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs1 impl;
EStG 1988 §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/02 88/13/0116 1 (hier ohne den letzten Satz; EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH kommt die Steuerbegünstigung des § 68 EStG 1972 nur dann in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür bezahlten Zuschläge feststehen (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0196; E 29.6.1982, 14/1727/78; E 3.10.1984, 83/13/0054; E 13.9.1988, 87/14/0131; E 9.5.1989, 86/14/0068). Von dem Erfordernis, die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung der Überstunden nachzuweisen, kann abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechtes anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstundenleistungen in bestimmter Höhe getroffen wird (Hinweis E 3.10.1984, 83/13/0054). Es genügt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige zur Aufzeichnung der Überstunden Formulare verwendet, die in Wahrheit nicht geeignet sind, die tatsächliche zeitliche Lagerung der Überstunden nachzuweisen, weil bei dem hier überwiegend im Außendienst eingesetzten Personal aus dem Formular auch nicht die zeitliche Lagerung der Normalarbeitszeit ersichtlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150250.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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