RS Vwgh 1998/1/29 97/15/0168

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §210 Abs4;
BAO §217 Abs1;
BAO §218 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterung vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (sohin regelmäßig nicht im Fall einer Nachfrist nach § 210 Abs 4 BAO; Hinweis Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, § 210 Tz 24) oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs 2 zweiter Satz BAO eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt gemäß § 218 Abs 1 BAO vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes ein Rückstandsausweis ausgestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150168.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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