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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §14 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/14/0122 1Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH hat die Übereignung eines Unternehmens iSd § 14 Abs 1 BAO nur zur Voraussetzung, daß jene Wirtschaftsgüter übertragen und übernommen werden, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzusetzen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995150037.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009