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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0233 E 24. September 2003Rechtssatz
Aus der Vorschrift betreffend die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes in § 24 Abs 2 EStG 1988 ergibt sich, daß im Falle der Veräußerung des ganzen Betriebes der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses einerseits und des Wertes des Betriebsvermögens andererseits (unter Abzug der Veräußerungskosten) zu ermitteln ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 24 Tz 40). Im Falle der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft unter Buchwertfortführung kommt es nicht zu der in § 24 Abs 2 EStG 1988 geregelten Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes durch Ansatz des Veräußerungserlöses (bzw der gemeinen Werte nach § 24 Abs 3 EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150197.X01Im RIS seit
20.11.2000