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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/21 93/14/0220 1Stammrechtssatz
In der Vereinbarung, daß mit dem Einkommen des Arbeitnehmers "sämtliche Überstundenleistungen als vergütet anzusehen sind", ist eine - steuerrechtlich - wirksame Abrede über ein Überstundenpauschale nicht zu erblicken; es fehlt an der Vereinbarung über die Anzahl der in der Gesamtstundenleistung enthaltenen und zu leistenden Überstunden. Die Aufzeichnungen über geleistete Überstunden ersetzen diese Vereinbarung nicht, ist es doch mangels Festlegung einer Gesamtstundenleistung nicht möglich, zu prüfen, wann durch die Gewährung eines Zuschlages der Grundlohn eine Kürzung erfährt und damit eine abzulehnende Herausschälung eines Zuschlages aus dem Grundlohn erfolgt (Hinweis E 3.10.1984, 83/13/0054; E 17.5.1989, 88/13/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150250.X03Im RIS seit
20.11.2000