RS Vwgh 1998/1/29 96/15/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1998
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/21 93/14/0220 1

Stammrechtssatz

In der Vereinbarung, daß mit dem Einkommen des Arbeitnehmers "sämtliche Überstundenleistungen als vergütet anzusehen sind", ist eine - steuerrechtlich - wirksame Abrede über ein Überstundenpauschale nicht zu erblicken; es fehlt an der Vereinbarung über die Anzahl der in der Gesamtstundenleistung enthaltenen und zu leistenden Überstunden. Die Aufzeichnungen über geleistete Überstunden ersetzen diese Vereinbarung nicht, ist es doch mangels Festlegung einer Gesamtstundenleistung nicht möglich, zu prüfen, wann durch die Gewährung eines Zuschlages der Grundlohn eine Kürzung erfährt und damit eine abzulehnende Herausschälung eines Zuschlages aus dem Grundlohn erfolgt (Hinweis E 3.10.1984, 83/13/0054; E 17.5.1989, 88/13/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150250.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten