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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Unternehmensübereignung nach § 14 Abs 1 BAO kommt es nicht darauf an, daß der Erwerber (tatsächlich) die gleichen Produkte erzeugt wie der Veräußerer; maßgeblich ist vielmehr, ob der Erwerber durch die Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel IN DIE LAGE VERSETZT wird, das Unternehmen bzw den Betrieb fortzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995150037.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009