RS Vwgh 1998/1/30 96/19/3577

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Veröffentlicht am 30.01.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §5;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Da die Gefahr der Umgehung von Einwanderungsvorschriften bei BERECHTIGTEN Asylanträgen nicht gegeben ist, verstößt die - in bezug auf die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung - unterschiedliche Behandlung von Personen, denen Asyl zuerkannt wurde und die es in der Folge verloren und solchen, die bis zur negativen Beendigung ihres Asylverfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt waren, nicht gegen das bundesverfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung Fremder untereinander. Die gleiche Überlegung kommt auch hinsichtlich der Differenzierung zwischen Personen, die eine Bewilligung gem § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992 hatten und jenen, die nach dem AsylG 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigt waren, zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193577.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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