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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde mangels Vorliegen eines Gemeinderatsbeschlusses und mangels Voraussetzungen für eine Notanordnung des Bürgermeisters; Gründe für die Verhinderung der rechtzeitigen Einberufung des Gemeinderates nicht erkennbarRechtssatz
Aus dem vorliegenden Sachverhalt läßt sich nicht erkennen, daß Gründe vorgelegen hätten, die den Bürgermeister ermächtigt hätten, hinsichtlich der Beschwerdeerhebung beim Verfassungsgerichtshof eine Notanordnung im Sinne des §47 Abs1 Stmk GdO 1967 zu treffen; insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zwischen dem Tag der Zustellung des Bescheides und dem letzten Tag der Beschwerdefrist die Möglichkeit der Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates nicht bestanden hätte (vgl VfSlg 10646/1985, 13161/1992, VfGH 20.06.94, B567/94, VfGH 06.03.95, B2798/94, VfGH 27.02.96, B558/95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Gemeinderat, Vertretung nach außen (Gemeinderecht), Gemeinderecht Organe, BürgermeisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1412.1996Dokumentnummer
JFR_10029776_96B01412_01