RS Vfgh 1997/2/24 B1412/96

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk GdO 1967 §47

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde mangels Vorliegen eines Gemeinderatsbeschlusses und mangels Voraussetzungen für eine Notanordnung des Bürgermeisters; Gründe für die Verhinderung der rechtzeitigen Einberufung des Gemeinderates nicht erkennbar

Rechtssatz

Aus dem vorliegenden Sachverhalt läßt sich nicht erkennen, daß Gründe vorgelegen hätten, die den Bürgermeister ermächtigt hätten, hinsichtlich der Beschwerdeerhebung beim Verfassungsgerichtshof eine Notanordnung im Sinne des §47 Abs1 Stmk GdO 1967 zu treffen; insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zwischen dem Tag der Zustellung des Bescheides und dem letzten Tag der Beschwerdefrist die Möglichkeit der Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates nicht bestanden hätte (vgl VfSlg 10646/1985, 13161/1992, VfGH 20.06.94, B567/94, VfGH 06.03.95, B2798/94, VfGH 27.02.96, B558/95).

Entscheidungstexte

  • B 1412/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1997 B 1412/96

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Gemeinderat, Vertretung nach außen (Gemeinderecht), Gemeinderecht Organe, Bürgermeister

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1412.1996

Dokumentnummer

JFR_10029776_96B01412_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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