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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/05/21 95/19/1037 2Stammrechtssatz
Im aufenthaltsbehördlichen Verfahren bildet die Frage, ob das Verhalten des Fremden die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 FrG 1993 rechtfertige oder nicht, keine Vorfrage iSd § 38 AVG. Die Aufenthaltsbehörde hat lediglich zu prüfen, ob ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot iSd § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 vorliegt. Diese Frage nach dem rechtskräftigen Bestehen eines Aufenthaltsverbotes ist wiederum keine Frage, welche von einer anderen Verwaltungsbehörde (hier der Fremdenpolizeibehörde) als Hauptfrage iSd § 38 AVG zu entscheiden wäre (hier: Im Beschwerdefall stellt die Frage, ob ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen den Fremden bestehe oder nicht, eine Tatbestandsvoraussetzung für eine allfällige Abweisung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 dar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996193180.X02Im RIS seit
11.07.2001