RS Vwgh 1998/1/30 96/19/3180

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Veröffentlicht am 30.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/21 95/19/1037 2

Stammrechtssatz

Im aufenthaltsbehördlichen Verfahren bildet die Frage, ob das Verhalten des Fremden die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 FrG 1993 rechtfertige oder nicht, keine Vorfrage iSd § 38 AVG. Die Aufenthaltsbehörde hat lediglich zu prüfen, ob ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot iSd § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 vorliegt. Diese Frage nach dem rechtskräftigen Bestehen eines Aufenthaltsverbotes ist wiederum keine Frage, welche von einer anderen Verwaltungsbehörde (hier der Fremdenpolizeibehörde) als Hauptfrage iSd § 38 AVG zu entscheiden wäre (hier: Im Beschwerdefall stellt die Frage, ob ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen den Fremden bestehe oder nicht, eine Tatbestandsvoraussetzung für eine allfällige Abweisung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 dar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193180.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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