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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1009;Rechtssatz
Die Ehegattin des Bf traf als Machthaberin aufgrund eines Bevollmächtigungsvertrages iSd § 1002 ABGB die Verpflichtung, eigenverantwortlich für die rechtzeitige Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Berufungserhebung Sorge zu tragen. Sie durfte sich daher nicht auf die von ihr aufgrund eines Hörfehlers so verstandene Auskunft des Bf verlassen, die Berufungsfrist betrage drei Wochen, sondern hätte sich, soweit zumutbar, selbst über die Dauer der Berufungsfrist zu informieren gehabt. Derartige eigene Informationsaufnahmen durch die Ehegattin des Bf wären im vorliegenden Fall auch insbesondere deshalb geboten gewesen, weil der Bf selbst nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nur über unzureichende Deutschkenntnisse verfüge, sodaß auch ein fehlerhaftes Verständnis des Bf von Bescheidinhalt und Rechtsmittelbelehrung nicht von vornherein auszuschließen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996192258.X06Im RIS seit
11.07.2001