RS Vwgh 1998/1/30 96/19/2519

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Veröffentlicht am 30.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §18;

Rechtssatz

Wird nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes aufgeschoben, ändert dies nichts daran, daß sich der Fremde nicht iSd § 15 Abs 1 FrG 1993 und des § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 aufgrund einer ihm erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Für den Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind daher die Erfolgsvoraussetzungen des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192519.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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