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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §13 Abs1;Rechtssatz
Wird nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes aufgeschoben, ändert dies nichts daran, daß sich der Fremde nicht iSd § 15 Abs 1 FrG 1993 und des § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 aufgrund einer ihm erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Für den Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind daher die Erfolgsvoraussetzungen des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996192519.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011