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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Ein Fremder, der in einem Zeitraum von weniger als drei Jahren dreimal wegen Übertretungen des § 5 StVO (einmal wegen nachgewiesener Alkoholisierung, zweimal wegen Verweigerung des Alkotests) bestraft wurde - Verurteilungen wegen der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft wiegen in ihrem Unrechtsgehalt gleich schwer wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (Hinweis E 14.5.1996, 96/19/0337) -, bildet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit iSd § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996193180.X03Im RIS seit
11.07.2001