Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1009;Rechtssatz
Der Geschäftsbesorger hat seine Geschäftsbesorgungspflicht mit der erforderlichen, ihm zumutbaren Sorgfalt, unter Einsatz seines Könnens, das der Geschäftsherr ihm nach der Lage des Falles, eventuell aufgrund eigener Angaben, zutrauen durfte, zu erfüllen, wobei er seine ihm zur Verfügung stehende geistige und körperliche Arbeitskraft ihm Rahmen des ihm Zumutbaren einzusetzen hat. Dabei können die von der Geschäftsbesorgungspflicht ausgehenden Verpflichtungen, die Natur des Geschäftes und erklärte Absicht des Geschäftsherrn zu beachten und die dementsprechenden Mittel einzusetzen, den Geschäftsführer dazu berechtigen oder sogar verpflichten, sich über eine Weisung des Geschäftsherrn hinwegzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996192258.X05Im RIS seit
11.07.2001