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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/11/21 96/19/3392 1Stammrechtssatz
Im Sinne des vom VwGH weit verstandenen Begriffes der "aufschiebenden Wirkung" bedeutet deren Zuerkennung, daß der vor dem VwGH angefochtene letztinstanzliche Asylbescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (Hinweis E 17.6.1993, 93/18/0084, 0085, und E 3.3.1994, 93/18/0550, jeweils ergangen zu einem Aufenthaltsverbot). Daher werden mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alle mit dem die Versagung des Asyls aussprechenden rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen aufgeschoben, somit auch die Gestaltungswirkung, Bindungswirkung und Tatbestandswirkung dieses Bescheides. Dies hat wieder zur Folge, daß das Asylverfahren aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht iSd § 7 Abs 3 AsylG 1991 als rechtskräftig abgeschlossen gilt, weshalb dem Fremden auch wieder das vorläufige Aufenthaltsrecht gem § 7 Abs 1 AsylG 1991 zukommt.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996192794.X01Im RIS seit
02.05.2001