RS Vwgh 1998/1/30 96/19/3180

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Veröffentlicht am 30.01.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Fremde ist einmal wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO (nachgewiesene Alkoholisierung), einmal gemäß § 4 Abs 5 StVO (Nichtmelden des Verkehrsunfalles mit "schwerem" Sachschaden trotz unterbliebener Verständigung des Geschädigten), zweimal wegen Übertretung des § 5 Abs 2 StVO (Verweigerung des Alkotests) und einmal wegen Übertretung des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 bestraft worden. Angesichts der durch das Verhalten des Fremden bewirkten schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen ist auch unter Berücksichtigung der familiären Interessen des Fremden (siebenjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern) der Eingriff in diese Interessen durch die Versagung der Erteilung einer Bewilligung auf Grund des nach rechtskräftiger Aufenthaltsbeendigung gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung im Interesse der öffentlichen Sicherheit gem Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193180.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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