RS Vwgh 1998/1/30 96/19/0982

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Veröffentlicht am 30.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/18 96/19/0178 1 (Hinweis E 18.4.1997, 96/19/0178)

Stammrechtssatz

Ändern sich beim Aufenthaltswerber die Verhältnisse in der Zeit zwischen dem Ausfüllen des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und der Überreichung des Antrages bei der Behörde in den entscheidungswesentlichen Umständen (hier betreffend Aufenthalt im Inland), so ist es Sache des Antragstellers, darauf bei Überreichung des Antrages hinzuweisen.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996190982.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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