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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Keine Stattgabe von gegen einen den Verfahrenshilfeantrag des Einschreiters abweisenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes gerichteten Anträgen auf Wiedereinsetzung und Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Fristversäumnis und Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von GerichtsaktenRechtssatz
Da der Einschreiter nicht einmal das - nach der Lage des Falles auch dem Verfassungsgerichtshof nicht ersichtliche - Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes behauptet, überhaupt keine Angaben hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seines Antrages gemacht und auch keinerlei Bescheinigungsmittel zur Untermauerung seines Begehrens angeboten hat, war dem Wiedereinsetzungsantrag allein schon deshalb keine Folge zu geben (vgl. zB VfSlg. 13109/1992 und VfGH 28.2.1995 B51/95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B7.1997Dokumentnummer
JFR_10029776_97B00007_01