RS Vfgh 1997/2/24 B7/97

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Keine Stattgabe von gegen einen den Verfahrenshilfeantrag des Einschreiters abweisenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes gerichteten Anträgen auf Wiedereinsetzung und Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Fristversäumnis und Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Gerichtsakten

Rechtssatz

Da der Einschreiter nicht einmal das - nach der Lage des Falles auch dem Verfassungsgerichtshof nicht ersichtliche - Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes behauptet, überhaupt keine Angaben hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seines Antrages gemacht und auch keinerlei Bescheinigungsmittel zur Untermauerung seines Begehrens angeboten hat, war dem Wiedereinsetzungsantrag allein schon deshalb keine Folge zu geben (vgl. zB VfSlg. 13109/1992 und VfGH 28.2.1995 B51/95).

Entscheidungstexte

  • B 7/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1997 B 7/97

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B7.1997

Dokumentnummer

JFR_10029776_97B00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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