RS Vwgh 1998/1/30 95/19/1713

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Veröffentlicht am 30.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/1235 E 30. Jänner 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/19 95/19/0648 1

Stammrechtssatz

Ändert die Behörde gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz den Versagungsgrund, so ist sie verpflichtet, dies der Partei vorzuhalten. Eigene Angaben müssen der Partei demgegenüber nicht vorgehalten werden.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995191713.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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