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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/1235 E 30. Jänner 1998Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/19 95/19/0648 1Stammrechtssatz
Ändert die Behörde gegenüber dem Bescheid der Vorinstanz den Versagungsgrund, so ist sie verpflichtet, dies der Partei vorzuhalten. Eigene Angaben müssen der Partei demgegenüber nicht vorgehalten werden.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995191713.X01Im RIS seit
02.05.2001