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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/07/03 88/08/0300 2Stammrechtssatz
§ 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt zB auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (Hinweis B 23.5.1985, 84/08/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996190618.X01Im RIS seit
20.11.2000