RS Vwgh 1998/1/30 95/19/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §18;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/30 96/19/2519 3 (hier betreffend das AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/351; hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Hat der Fremde seit dem Ablauf seines letztgültigen Wiedereinreise-Sichtvermerkes während der Dauer seines folgenden Aufenthaltes über keine der dafür notwendigen Berechtigungen verfügt, war vielmehr nur die Vollstreckung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (bei der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes war auf die durch Art 8 MRK geschützten Interessen bereits Rücksicht zu nehmen) aufgeschoben worden, ist der durch die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkte Eingriff in das Recht des Fremden auf Privatleben und Familienleben aus Gründen der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt. An diesem Ergebnis ändert auch der langjährige (hier: ca elfjährige) Aufenthalt des Fremden in Österreich nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995190225.X04

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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